JuZe AGB´s

Hier könnt ihr euch mal die AGB´s für das Konzert anschauen.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (hierzu zählen die Allgemeinen Bestimmungen (I.), die Festivalordnung als Hausordnung für das Festivalgelände (II.)) gelten im Allgemeinen für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Veranstalter des Konzerts und den Nutzern des Online-Angebotes auf www.ebay.de den Käufern von Tickets für das Festival. Die AGB regeln insbesondere das Bestellwesen und die Lieferung von Tickets für die Veranstaltung und anderer hier angebotener Artikel. Der Veranstalter schließt den Vertrag nur zu diesen Bedingungen ohne Einbeziehung fremder Geschäftsbedingungen. Es besteht kein Abschlusszwang für den Veranstalter.
  2. Der Einlass erfolgt entsprechend der gültigen Konzertordnung. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz. Ein Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen. Der Besucher erhält beim Betreten ein Stempel. Gleichzeitig erfolgt eine Entwertung des Tickets, weshalb keine Auslasskarte erforderlich ist. Sollte der Besucher das Festivalgelände verlassen, ist ein erneuter Einlass nur bei Vorzeigen des angelegten und unbeschädigten Stempel möglich.
  3. Grundsätzlich wird Personen bis einschließlich zum 16. Lebensjahr der Zutritt zum Konzert nicht gestattet. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sind mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten zugelassen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen sogenannte erziehungsbeauftragte Personen.
    Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu dem Konzert nur bis 24 Uhr genehmigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
  4. Auf demKonzertgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen die Konzertordnung kann einen Ausschluss vom Konzert zur Folge haben. Insbesondere bei der Begehung von Straftaten behält sich der Veranstalter den Ausschluss eines Besuchers vom Besuch des Konzerts vor.
  5. Eine Haftung des Veranstalters für jegliche Schäden aller Art ist ausgeschlossen.
  6. Während des Festivals werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Konzertgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die Anfertigung von Aufnahmen und die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung im Internet auf der Website des Veranstalters, im Programmheft der aktuellen oder von Folgeveranstaltungen und in werblichen Presseberichten seitens des Veranstalters ein. Sofern auf einem Foto eine erkennbare Person alleine abgebildet ist, kann vom Veranstalter die Entfernung dieses Fotos verlangt werden.
  7. Es ist auf ordnungsgemäße Abfallbeseitigung zu achten. Auf dem gesamten Gelände ist das Ausheben oder eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen strengstens untersagt..
  8. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahren für Leib und Leben bestehen, wird die Veranstaltung abgebrochen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung sowie aufgrund Gefährdung von Besuchern oder bei drohender Gefahr.
  1. KONZERTORDNUNG – HAUSORDNUNG
  1. Auf dem Konzertgelände gilt für jeden Besucher diese Festivalordnung. Auf dem Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen die Festivalordnung kann einen Ausschluss vom Besuch desKonzerts zur Folge haben. Insbesondere bei der Begehung von Straftaten behält sich der Veranstalter den Ausschluss eines Besuchers vor. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ausschluss der Besucher seine Zutrittsberechtigung verliert und das Festivalarmband abgenommen wird. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen. Der Besucher verliert damit auch seine Park- und Campingberechtigung.
  2. Besucher, die offensichtlich betrunken sind oder unter Drogen stehen, haben keinen Anspruch auf Einlass zum Konzertgelände.
  3. Bei der Einlasskontrolle erfolgt ein sogenannter Bodycheck. Dabei werden auch mitgeführte Taschen, die maximal die Größe eines A4 Blattes haben dürfen, auf verbotene Gegenstände überprüft.Hierzu zählen im Bereich Getränke:
    Das Mitbringen von jeglichen Trinkbehältnissen, insbesondere Glaswaren, Flaschen, PET- Flaschen, Dosen, Plastikkanistern, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstigen schweren Behältnissen, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen geboten.Im Bereich von gefährlichen Werkzeugen:
    Alle Formen von Pyrotechnik (Fackeln, Wunderkerzen, Sternwerfer, Bengalische Fackeln, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände), ebenso wie spitze Gegenstände (Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug), Waffen aller Art (Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art).

Im Bereich sonstiger Gegenstände:
Rücksäcke, Taschen die größer sind als ein A4 Blatt, Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten, etwaige Aufzeichnungsgeräte inkl. professionellem Ton-, Foto- und Videoequipment, bis auf Handys mit Kamerafunktion, Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, große Regenschirme, Motorradhelme, Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment.

Das Tragen bzw. die Mitnahme von verfassungsfeindlichen und oder indizierten Symbolen, Schriftzügen und Darstellungen ist verboten.

Sollte es im Vorfeld Unklarheiten über das Mitführen von Gegenständen geben, kann der Veranstalter kontaktiert, oder aber vor Ort der Ordnungsdienst gefragt werden.

  • Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
  • Zum Schutze von Kindern und Jugendlichen ist das Jugendschutzgesetz anwendbar.
  • Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind Toiletten aufgestellt, welche zu verwenden sind. Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist untersagt.
  • Jegliche Formen von Vandalismus oder mutwillige Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen sind nicht erlaubt und werden strafrechtlich verfolgt.
  • Die errichteten Infrastruktureinrichtungen dienen der Sicherheit und Versorgung der Besucher. Daher ist das Erklettern bzw. Betreten von Wallanlagen, Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, etc. gänzlich untersagt.
  • Bereits im Vorfeld weist der Veranstalter darauf hin, dass Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen, METZNERundBand